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OG O4V-23-29

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-05-23 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. A., geboren am xx.xx.xxxx, ist gemäss eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 17. September 2018 von Spanien in die Schweiz ein und stellte in Chiasso einen

Asylantrag. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 (act. O4V 20 33/6/196) trat das Staats-

sekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Spaniens nicht auf das Asyl-

gesuch von A. ein, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch als Staatsangehöriger von Guinea

ausgab. Gleichzeitig wurde er nach Spanien weggewiesen. Am 8. Januar 2019 (act. O4V 20

33/6/161) verfügte das SEM ein Einreiseverbot, wonach A. das Betreten der Schweiz bis

zum 16. Januar 2022 untersagt wurde. Dessen Ausschaffung nach Spanien erfolgte am

17. Januar 2019 (act. O4V 20 33/6/151).

B. Am 20. Oktober 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Genf angehalten und wegen

Missachtung des Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest-

genommen. Am 22. Oktober 2019 wurde er dem Amt für Inneres, Abteilung Migration, von

Appenzell Ausserrhoden zum Vollzug der Überführung nach Spanien zugeführt (act. O4V 20

33/6/133). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs verfügte das Amt für Inneres am

24. Oktober 2019 (act. O4V 20 33/6/111) die Dublin-Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember

2019. Nachdem die spanischen Behörden die erneute Übernahme von A. im Rahmen des

Dublin-Verfahrens abgelehnt hatten, verfügte das Amt für Inneres am 8. November 2019 (act.

O4V 20 33/6/79), dass A. zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bis zum

30. April 2020 in Ausschaffungshaft genommen werde. Diese Verfügung wurde vom Einzel-

richter des Obergerichts Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 9. November 2019

(act. O4V 20 33/6/73) bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

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C. Am 4. Dezember 2019 gab A. anlässlich einer Befragung durch eine guineische Delegation

an, in Wahrheit G. zu heissen und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein (act. O4V

20 33/6/56). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. O4V 20 33/6/46) verlängerte die

Abteilung Migration die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober 2020. Auch diese Verfügung

wurde vom Einzelrichter des Obergerichts mit Urteil vom 24. April 2020 (act. O4V 20 33/6/43)

bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

D. Am 12. August 2020 (act. O4V 20 33/6/18) liess A. beim Obergericht ein Haftentlassungs-

gesuch stellen. Gleichzeitig beantragte er, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung und Ver-

längerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 unrechtmässig gewesen sei. Mit

Urteil vom 24. August 2020 (act. O4V 20 33/6/7) ordnete der Einzelrichter des Obergerichts

an, A. umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei er auf das Feststellungsbegehren nicht

eintrat.

E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. O4V 20 33/1) liess A. (im Folgenden: Kläger), ver-

treten durch Rechtsanwältin AA., Staatshaftungsklage beim Obergericht Appenzell

Ausserrhoden erheben, wobei er oben genannte Anträge stellte.

F. Am 20. Oktober 2020 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei-

ständung in der Person von Rechtsanwältin AA. gewährt (act. O4V 20 33/4).

G. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (act. O4V 20 33/13) wies das Obergericht die Klage ab.

H. Dagegen liess der Kläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. O4V 20 33/13)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit den

Anträgen das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und dem Kläger

eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober

2019 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht

zurückzuweisen.

I. Mit Urteil vom 14. November 2023 (act. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise

gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab.

J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 2) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten

Gelegenheit, sich zur Höhe der Entschädigung vernehmen zu lassen. Dazu liess sich der

Kläger mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 4) vernehmen, wobei er die ursprüngliche

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Entschädigungsforderung auf Fr. 31'250.-- reduzierte. Der Beklagte liess sich mit Schreiben

vom 26. Januar 2024 (act. 6) vernehmen mit den Anträgen, dem Kläger eine Entschädigung

für die unrechtmässige Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft vom 1. August 2020 bis

zum 24. August 2020 in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und die Klage im

Übrigen abzuweisen. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2024 (act.

9) und des Klägers vom 17. Februar 2024 (act. 10).

K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts

2C_994/2021 vom 14. November 2023 - Folgendes in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Genugtuungsfor-

derung von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 auf Fr. 31'250.--

zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020, womit er die Klage im Umfang von

Fr. 29'750.-- zurückzog. In diesem Umfang ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1 Mit Urteil vom 15. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers

gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 20 33 vom 28. Oktober 2021 teilweise

gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht

zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht kam dabei in

E. 8 zum Schluss, dass sich die Ausschaffungshaft des Klägers zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots als teilweise widerrechtlich erweise, womit das Gemeinwesen

gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe. Begründet

wird diese Schlussfolgerung in E. 5.5 und 6 des Urteils: Gemäss den verbindlichen

Feststellungen des Obergerichts hätten die kantonalen Behörden betreffend die

Papierbeschaffung bzw. Identifikation des Klägers am 4. März 2020 beim SEM nachgefragt,

ob bzw. wann im Jahr 2020 eine Befragung mit einer ivorischen Delegation in Planung sei.

Das SEM habe darauf zur Antwort gegeben, dass eine zentrale Befragung im Juni oder Juli

2020 geplant sei. Zwar habe die Elfenbeinküste danach Ende März 2020 ihre Grenzen

geschlossen, doch sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, wie sich die Corona-

Pandemie entwickeln würde; der internationale Luftverkehr habe auch ab dem 1. Juli 2020

wieder aufgenommen werden können. Unter Würdigung dieser Umstände habe im Zeitpunkt

der Haftverlängerung vom 22. April 2020 jedenfalls (noch) davon ausgegangen werden

dürfen, dass die geplanten zentralen Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in

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Aussicht standen und dass bis nach deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug

– trotz der (vorübergehenden) coronabedingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein

würde. Der Kläger bringe allerdings zurecht vor, dass die Behörden in der Folge untätig

geblieben seien und das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Das Obergericht sei davon

ausgegangen, dass die ivorischen Behörden, das SEM und der Kläger für die Verzögerungen

ab dem 5. März 2020 verantwortlich gewesen seien. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung

der Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt sei, sei es aber unerheblich, welche schweizerische

Behörde (Bund, Kanton) die Verzögerung zu verantworten habe (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Auch könne es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, dass der Kläger nicht früher

ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden sei folglich

von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen; entsprechend habe die

Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK verstossen, womit

der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen

grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das

Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der

unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben.

2.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass unbestritten sein dürfte, dass das Bundesgericht

die Haft ab dem 22. April 2020 als rechtswidrig eingestuft habe und somit ab diesem Tag

eine Entschädigung geschuldet werde. Der Beklagte hält dagegen, dass das Bundesgericht

den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt habe. Es könne

davon ausgegangen werden, dass ohne das Verhalten des Klägers eine Befragung mit der

(möglicherweise) tatsächlich für den Kläger zuständigen ivorischen Delegation ein halbes

Jahr früher hätte stattfinden können. In der gegebenen Situation habe das Migrationsamt,

das nicht auf die Mitwirkung des Klägers habe bauen können, einzig den Ausgang der zent-

ralen Befragung abwarten können, auf deren Vereinbarung und Verlauf habe es keinen Ein-

fluss gehabt. Zum Vorwurf gereichen könne ihm höchstens, dass es nach Verstreichen des

angegebenen Zeitraums, in dem die Befragung hätte stattfinden sollen (Juni/Juli 2020), nicht

unter Verweis auf die durch Zeitverlauf entstandene Dringlichkeit nachgehakt habe. Ein Ent-

schädigungsanspruch könne damit frühestens ab dem 1. August 2020 bejaht werden.

2.3 Es ist mit dem Beklagten darin übereinzugehen, dass das Bundesgericht den Beginn der

Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt hat, würde doch ansonsten E. 6.3

letzter Satz des Urteils vom 14. November 2023 keinen Sinn ergeben, wonach die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese unter Bestimmung der Dauer der unrechtmäs-

sigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen habe. Das Bundesgericht

hat diesbezüglich festgehalten, dass im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 22. April 2020

jedenfalls (noch) davon habe ausgegangen werden können, dass die geplanten zentralen

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Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in Aussicht standen und dass bis nach

deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug – trotz der (vorübergehenden) coronabe-

dingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein würde.

Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in E. 6.1 des Urteils

2C_994/2021 vom 14. November 2023 bestätigt wurde, gilt das Beschleunigungsgebot nur

als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf

den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selbst zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli

2016 E. 4.3; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2). Die mit der COVID-Pandemie ver-

bundene Verzögerung bei der Zusammenarbeit mit der ivorischen Behörde kann nicht den

schweizerischen Behörden angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom

4. Juni 2020 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass das Migrationsamt den Aus-

gang der Befragung durch die ivorische Behörde abwarten musste, um weitere Vorkehren

für den Vollzug der Wegweisung zu treffen, zumal der Beklagte die Mitwirkung konsequent

verweigerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass das SEM bis zum Befragungstermin nur

beschränkt Einfluss auf das Verfahren hatte und auf das Mitwirken der ausländischen

Behörde angewiesen war. Solange der internationale Flugverkehr gesperrt war, ist

demzufolge nicht erkennbar, welche Vorkehrungen das Migrationsamt hätte vornehmen

sollen, um die Wegweisung zu beschleunigen. Die Verzögerung vom 22. April 2020 bis zum

30. Juni 2020 geht damit in erster Linie auf den nicht mitwirkenden Kläger und die

pandemiebedingte Situation zurück, welche bis zum 30. Juni 2020 sowohl eine Einreise der

ivorischen Behörde als auch die Vollstreckung der Ausschaffung verhinderten. Demzufolge

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft des Klägers bis zum

30. Juni 2020 (Ende der Sperrung des internationalen Flugverkehrs) nicht als rechtswidrig

einzustufen ist, womit bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu

verneinen ist.

2.4 Anders sieht die Situation jedoch ab dem 1. Juli 2020 aus, als die Einreise der ivorischen

Behörde und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Wiederaufnahme des internationa-

len Flugverkehrs faktisch wieder möglich war. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr gesagt

werden, dass ein Nachfragen des Migrationsamts beim SEM betreffend Verfahrensstand

nichts gebracht hätte, und insbesondere wäre es am SEM gewesen, die ivorische Behörde

umgehend zu kontaktieren und einen Befragungstermin zu vereinbaren bzw. einen solchen

veranlassen. Die weitere Verzögerung ab dem 1. Juli 2020 war damit weder offenkundig

pandemiebedingt noch in erster Linie auf das Verhalten der ivorischen Behörde und des Klä-

gers zurückzuführen. Vielmehr wäre es (auch) an den zuständigen schweizerischen Behör-

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den gewesen, umgehend Vorkehren zum Vollzug der Wegweisung zu treffen und die Wei-

terführung des Verfahrens zu beschleunigen. Ab dem 1. Juli 2020 wären zielführende Vor-

kehrungen der schweizerischen Behörden möglich gewesen, womit die Aufrechterhaltung

der Ausschaffungshaft ab diesem Zeitpunkt als unrechtmässig einzustufen ist. Daraus ergibt

sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli

2020 bis zur Entlassung am 24. August 2020. Im Folgenden gilt es, die Höhe der Entschädi-

gung festzulegen.

3.

3.1 Der Kläger macht geltend, es sei gerechtfertigt, die Höhe der Entschädigung auf Fr. 250.--

pro Tag anzupassen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Haft neben der

Verletzung des Beschleunigungsgebots auch aufgrund von bundesrechtswidrigen Haftbe-

dingungen rechtswidrig gewesen sei. Diesbezüglich verweist er auf die Urteile ERV 22 51

und ERV 22 53 vom 5. September 2022. Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis

zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin

Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu. Der Beklagte bringt dagegen

vor, dass der Kläger als illegal Anwesender grundsätzlich nur Anspruch auf Nothilfe hätte.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Umstand und die Dauer der Ausschaffungshaft

durch sein Verhalten wesentlich selbst verursacht habe.

3.2 Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs im Rahmen des Staatshaftungsrechts

wird die Praxis zur deliktsähnlichen Genugtuung herangezogen. Besteht eine öffentlich-

rechtliche Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit prozessualen Massnahmen, ist die

Genugtuung nach den zu Art. 49 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätzen festzulegen (HARDY

LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 65). Im Weiteren verweist auch Art. 265

Abs. 3 EG zum ZGB auf die Bestimmungen des OR. Im Rahmen der strafprozessualen

Bestimmungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 1 StPO, welche aus Art. 5 Abs. 5

EMRK abgeleitet ist, beurteilt sich der Genugtuungsanspruch ebenfalls nach den

allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts

1B_351/2012 E. 2.3.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit

der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu

befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung. Daher erscheint es

gerechtfertigt, im vorliegenden Fall für die Festlegung der Genugtuung die aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen übermässigen Inhaftierung

heranzuziehen, zumal der Kläger für den ursprünglich eingeklagten Anspruch von Fr. 200.-

pro Tag selbst auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 429 und 431 StPO verweist (Ziff.

46 der Klageschrift).

Seite 7

4.

4.1 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und

richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver-

letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des

Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines

Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1;

ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die

Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49). Im Fall

einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag

von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen,

welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV

289 E. 2.1.2 = Pra 113 (2024) Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Tagessatz ist nur ein

Kriterium, das es erlaubt, eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu

bestimmen. Dieser Betrag muss dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles

korrigiert werden (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der

freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Wenn sich die

rechtswidrige Haft über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine lineare Erhöhung des

Betrags, der bei kürzeren Inhaftierungen gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache

der Verhaftung und Inhaftierung bei der Beurteilung des von der inhaftierten Person erlittenen

Schadens in jedem Fall genau so ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer, um die

erlittene Schädigung einzuschätzen. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher

angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV

339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). Bei der

Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf

das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Auch die

Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium sein (BGE

149 IV 289 E. 2.1.4).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Genugtuung die

Lebenshaltungskosten am Wohnort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders

grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen (BGE 125 II 554

E. 4a). Sofern der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und so-

zialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung

nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4). Wenn bei der Be-

rechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebens-

haltungskosten berücksichtigt werden müssen, darf jedoch nicht schematisch nach dem Ver-

hältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragsstellers zu denjenigen in der

Seite 8

Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden. Andernfalls würde

die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a). Gestützt auf diese

Grundsätze liess das Bundesgericht bspw. eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80%

zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings

gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, wobei der Refe-

renzbetrag auf Fr. 100.-- festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshal-

tungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde). In einem

Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen

Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bun-

desgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten

in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr

20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom

18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Leiturteil

BGE 149 IV 289 wiederum im Fall eines algerischen Staatsangehörigen bestätigt, wo es

zudem zuliess, dass der Referenzbetrag von Fr. 70.00 mangels nachhaltiger Auswirkungen

der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Inhaftierten um die Hälfte auf

Fr. 35.-- gekürzt wurde.

4.3 Im vorliegenden Fall gibt der Kläger an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Gegen ihn

liegen ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid auf sein Asylgesuch und eine Wegwei-

sungsverfügung vor. Folglich ist er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimat-

land zurückzukehren. Abgesehen von seiner fehlenden Kooperation sind gegenwärtig keine

Umstände ersichtlich, die einer Ausreise in die Elfenbeinküste entgegenstehen könnten. Im

Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei

der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu

berücksichtigen. Aktuell ist das BIP in der Elfenbeinküste pro Einwohner ungefähr 36-mal

tiefer als in der Schweiz (Elfenbeinküste - BIP pro Kopf bis 2028 | Statista und Schweiz -

Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 2022 | Statista; abgerufen am 17. Mai 2024). Insofern

erscheint es angemessen, den Referenzbetrag für den Kläger auf Fr. 50.00 pro Tag

festzusetzen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger wegen Missachtung eines

rechtskräftigen Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest-

genommen wurde. Mitunter musste er mit einer Inhaftierung und Ausschaffung rechnen,

womit kein Haftschock ersichtlich ist, welcher allenfalls durch eine Entschädigung

auszugleichen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit seiner Ankunft

in der Schweiz in einer illegalen Situation befindet. Daher veränderten sich die

Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise, wie

dies bei einer in der Schweiz wohnhaften Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die

Freiheit entzogen wurde. Der Kläger verfügt ausserdem in der Schweiz weder über eine

Seite 9

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/374615/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-der-elfenbeinkueste/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

Arbeitsstelle noch eine eigene Familie oder engere lokale Kontakte, womit davon

auszugehen ist, dass sich seine Lebensumstände durch die übermässige Inhaftierung in

beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2). Im Weiteren substantiiert der Kläger nicht, dass

er durch die Inhaftierung besonders schlechte Erfahrungen gemacht hat und ihm dadurch

besonderes Leid zugefügt worden wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts

2C_994/2021, a.a.O., E. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, den

Referenzbetrag von Fr. 50.-- pro Tag um die Hälfte auf Fr. 25.-- zu kürzen.

4.4 Daran vermögen auch die neuen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, wonach der

Tagesansatz aufgrund bundesrechtswidriger Haftbedingungen um Fr. 50.-- pro Tag zu

erhöhen sei. Der massgebende Art. 81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des

Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge

um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt. Pandemiebedingte

Einschränkungen wären im Übrigen auch bei einer besonderen Hafteinrichtung im Sinne von

Art. 81 Abs. 2 AIG erforderlich gewesen und lagen nicht in der Verantwortung der kantonalen

Ausschaffungsbehörde. Der Kläger unterlässt es denn auch, allfällige durch die

Haftbedingungen entstandene immaterielle Nachteile, welche nicht auf die Pandemie

zurückzuführen waren, substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (LANDOLT, a.a.O., Rz.

666).

5. Zusammenfassend ist dem Kläger damit in teilweiser Gutheissung der Klage für den Zeit-

raum vom 1. Juli 2020 bis zum 24. August 2020 und somit für 55 Tage eine Entschädigung

in der Höhe von Fr. 25.-- pro Tag zuzusprechen, woraus sich eine Entschädigung insgesamt

von Fr. 1'375.-- ergibt. Dieser Betrag ist ab dem 1. Juli 2020 mit 5% zu verzinsen (BGE 129

IV 149 E. 4). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abge-

schrieben wird.

6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Ober-

gericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen

Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend unterliegt der Kläger angesichts der beantragten

Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- fast vollständig. Damit sind ihm die vollen Gerichts-

kosten aufzuerlegen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020,

Rz. 3640). Insgesamt erscheint dabei eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen

(Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse zu belasten, wobei der Kläger im

Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3

Seite 10

VRPG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht auch kein Anspruch des

Klägers auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720).

7. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der

Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem

notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer

(Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder

pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT).

Rechtsanwältin AA., welche den Kläger vertrat, hat im Verfahren O4V 20 30 eine Kostennote

in der Höhe von Fr. 4'336.30 eingereicht, wobei sie von einem eigenen Aufwand von 12.5

Stunden und einem Aufwand von 15.5 Stunden ihrer Praktikantin ausging, was zeitlich für

dieses Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Dazu macht sie Stundenansätze

von Fr. 220.-- und Fr. 100.-- geltend (act. 2/22; act.6), wobei der Stundenansatz von Fr. 220.-

- gemäss Art. 24 Abs. 1 AT auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein Honorar von

Fr. 4050.-- Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 16.30 sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer,

was zu einer Entschädigung von Fr. 4'379.50 führt. Für die Ausarbeitung der Stellungnahmen

im vorliegenden Verfahren hat RA AA. Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.--

mit einem Aufwand von 5.1 Stunden eingereicht, bei welchen der Stundenansatz wiederum

auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 9.30 sowie 8% für die

Mehrwertsteuer für das Jahr 2024, woraus sich eine zusätzliche Entschädigung von

Fr. 1'221.80 ergibt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'601.30. Diese wird

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wobei

der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist

(Art. 25 Abs. 3 VRPG)

8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-

schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57

VRPG kann auch den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbin-

dung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da sich der

Beklagte durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von

Fr. 100.-- zuzusprechen.

Seite 11

Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 29'750.-- als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine

Entschädigung von Fr. 1'375.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Dem Kläger wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungs-pflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird seine

Rechtsvertreterin AA. zulasten der Staatskasse mit Fr. 5'601.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu

bezahlen.

6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde

- Staatsekretariat für Migration, eingeschrieben

nach Rechtskraft an:

- das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 24. Mai 2024

Seite 12

Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Januar 2019 (act. O4V 20 33/6/151). B. Am 20. Oktober 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Genf angehalten und wegen Missachtung des Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest- genommen. Am 22. Oktober 2019 wurde er dem Amt für Inneres, Abteilung Migration, von Appenzell Ausserrhoden zum Vollzug der Überführung nach Spanien zugeführt (act. O4V 20 33/6/133). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs verfügte das Amt für Inneres am

24. Oktober 2019 (act. O4V 20 33/6/111) die Dublin-Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember

2019. Nachdem die spanischen Behörden die erneute Übernahme von A. im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnt hatten, verfügte das Amt für Inneres am 8. November 2019 (act. O4V 20 33/6/79), dass A. zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bis zum

30. April 2020 in Ausschaffungshaft genommen werde. Diese Verfügung wurde vom Einzel- richter des Obergerichts Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 9. November 2019 (act. O4V 20 33/6/73) bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Seite 2 C. Am 4. Dezember 2019 gab A. anlässlich einer Befragung durch eine guineische Delegation an, in Wahrheit G. zu heissen und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein (act. O4V

E. 20 33/6/56). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. O4V 20 33/6/46) verlängerte die

Abteilung Migration die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober 2020. Auch diese Verfügung

wurde vom Einzelrichter des Obergerichts mit Urteil vom 24. April 2020 (act. O4V 20 33/6/43)

bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

D. Am 12. August 2020 (act. O4V 20 33/6/18) liess A. beim Obergericht ein Haftentlassungs-

gesuch stellen. Gleichzeitig beantragte er, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung und Ver-

längerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 unrechtmässig gewesen sei. Mit

Urteil vom 24. August 2020 (act. O4V 20 33/6/7) ordnete der Einzelrichter des Obergerichts

an, A. umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei er auf das Feststellungsbegehren nicht

eintrat.

E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. O4V 20 33/1) liess A. (im Folgenden: Kläger), ver-

treten durch Rechtsanwältin AA., Staatshaftungsklage beim Obergericht Appenzell

Ausserrhoden erheben, wobei er oben genannte Anträge stellte.

F. Am 20. Oktober 2020 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei-

ständung in der Person von Rechtsanwältin AA. gewährt (act. O4V 20 33/4).

G. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (act. O4V 20 33/13) wies das Obergericht die Klage ab.

H. Dagegen liess der Kläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. O4V 20 33/13)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit den

Anträgen das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und dem Kläger

eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober

2019 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht

zurückzuweisen.

I. Mit Urteil vom 14. November 2023 (act. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise

gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab.

J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 2) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten

Gelegenheit, sich zur Höhe der Entschädigung vernehmen zu lassen. Dazu liess sich der

Kläger mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 4) vernehmen, wobei er die ursprüngliche

Seite 3

Entschädigungsforderung auf Fr. 31'250.-- reduzierte. Der Beklagte liess sich mit Schreiben

vom 26. Januar 2024 (act. 6) vernehmen mit den Anträgen, dem Kläger eine Entschädigung

für die unrechtmässige Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft vom 1. August 2020 bis

zum 24. August 2020 in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und die Klage im

Übrigen abzuweisen. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2024 (act.

9) und des Klägers vom 17. Februar 2024 (act. 10).

K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts

2C_994/2021 vom 14. November 2023 - Folgendes in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Genugtuungsfor-

derung von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 auf Fr. 31'250.--

zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020, womit er die Klage im Umfang von

Fr. 29'750.-- zurückzog. In diesem Umfang ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1 Mit Urteil vom 15. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers

gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 20 33 vom 28. Oktober 2021 teilweise

gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht

zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht kam dabei in

E. 8 zum Schluss, dass sich die Ausschaffungshaft des Klägers zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots als teilweise widerrechtlich erweise, womit das Gemeinwesen

gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe. Begründet

wird diese Schlussfolgerung in E. 5.5 und 6 des Urteils: Gemäss den verbindlichen

Feststellungen des Obergerichts hätten die kantonalen Behörden betreffend die

Papierbeschaffung bzw. Identifikation des Klägers am 4. März 2020 beim SEM nachgefragt,

ob bzw. wann im Jahr 2020 eine Befragung mit einer ivorischen Delegation in Planung sei.

Das SEM habe darauf zur Antwort gegeben, dass eine zentrale Befragung im Juni oder Juli

2020 geplant sei. Zwar habe die Elfenbeinküste danach Ende März 2020 ihre Grenzen

geschlossen, doch sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, wie sich die Corona-

Pandemie entwickeln würde; der internationale Luftverkehr habe auch ab dem 1. Juli 2020

wieder aufgenommen werden können. Unter Würdigung dieser Umstände habe im Zeitpunkt

der Haftverlängerung vom 22. April 2020 jedenfalls (noch) davon ausgegangen werden

dürfen, dass die geplanten zentralen Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in

Seite 4

Aussicht standen und dass bis nach deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug

– trotz der (vorübergehenden) coronabedingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein

würde. Der Kläger bringe allerdings zurecht vor, dass die Behörden in der Folge untätig

geblieben seien und das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Das Obergericht sei davon

ausgegangen, dass die ivorischen Behörden, das SEM und der Kläger für die Verzögerungen

ab dem 5. März 2020 verantwortlich gewesen seien. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung

der Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt sei, sei es aber unerheblich, welche schweizerische

Behörde (Bund, Kanton) die Verzögerung zu verantworten habe (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Auch könne es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, dass der Kläger nicht früher

ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden sei folglich

von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen; entsprechend habe die

Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK verstossen, womit

der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen

grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das

Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der

unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben.

2.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass unbestritten sein dürfte, dass das Bundesgericht

die Haft ab dem 22. April 2020 als rechtswidrig eingestuft habe und somit ab diesem Tag

eine Entschädigung geschuldet werde. Der Beklagte hält dagegen, dass das Bundesgericht

den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt habe. Es könne

davon ausgegangen werden, dass ohne das Verhalten des Klägers eine Befragung mit der

(möglicherweise) tatsächlich für den Kläger zuständigen ivorischen Delegation ein halbes

Jahr früher hätte stattfinden können. In der gegebenen Situation habe das Migrationsamt,

das nicht auf die Mitwirkung des Klägers habe bauen können, einzig den Ausgang der zent-

ralen Befragung abwarten können, auf deren Vereinbarung und Verlauf habe es keinen Ein-

fluss gehabt. Zum Vorwurf gereichen könne ihm höchstens, dass es nach Verstreichen des

angegebenen Zeitraums, in dem die Befragung hätte stattfinden sollen (Juni/Juli 2020), nicht

unter Verweis auf die durch Zeitverlauf entstandene Dringlichkeit nachgehakt habe. Ein Ent-

schädigungsanspruch könne damit frühestens ab dem 1. August 2020 bejaht werden.

2.3 Es ist mit dem Beklagten darin übereinzugehen, dass das Bundesgericht den Beginn der

Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt hat, würde doch ansonsten E. 6.3

letzter Satz des Urteils vom 14. November 2023 keinen Sinn ergeben, wonach die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese unter Bestimmung der Dauer der unrechtmäs-

sigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen habe. Das Bundesgericht

hat diesbezüglich festgehalten, dass im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 22. April 2020

jedenfalls (noch) davon habe ausgegangen werden können, dass die geplanten zentralen

Seite 5

Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in Aussicht standen und dass bis nach

deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug – trotz der (vorübergehenden) coronabe-

dingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein würde.

Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in E. 6.1 des Urteils

2C_994/2021 vom 14. November 2023 bestätigt wurde, gilt das Beschleunigungsgebot nur

als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf

den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selbst zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli

2016 E. 4.3; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2). Die mit der COVID-Pandemie ver-

bundene Verzögerung bei der Zusammenarbeit mit der ivorischen Behörde kann nicht den

schweizerischen Behörden angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom

4. Juni 2020 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass das Migrationsamt den Aus-

gang der Befragung durch die ivorische Behörde abwarten musste, um weitere Vorkehren

für den Vollzug der Wegweisung zu treffen, zumal der Beklagte die Mitwirkung konsequent

verweigerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass das SEM bis zum Befragungstermin nur

beschränkt Einfluss auf das Verfahren hatte und auf das Mitwirken der ausländischen

Behörde angewiesen war. Solange der internationale Flugverkehr gesperrt war, ist

demzufolge nicht erkennbar, welche Vorkehrungen das Migrationsamt hätte vornehmen

sollen, um die Wegweisung zu beschleunigen. Die Verzögerung vom 22. April 2020 bis zum

30. Juni 2020 geht damit in erster Linie auf den nicht mitwirkenden Kläger und die

pandemiebedingte Situation zurück, welche bis zum 30. Juni 2020 sowohl eine Einreise der

ivorischen Behörde als auch die Vollstreckung der Ausschaffung verhinderten. Demzufolge

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft des Klägers bis zum

30. Juni 2020 (Ende der Sperrung des internationalen Flugverkehrs) nicht als rechtswidrig

einzustufen ist, womit bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu

verneinen ist.

2.4 Anders sieht die Situation jedoch ab dem 1. Juli 2020 aus, als die Einreise der ivorischen

Behörde und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Wiederaufnahme des internationa-

len Flugverkehrs faktisch wieder möglich war. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr gesagt

werden, dass ein Nachfragen des Migrationsamts beim SEM betreffend Verfahrensstand

nichts gebracht hätte, und insbesondere wäre es am SEM gewesen, die ivorische Behörde

umgehend zu kontaktieren und einen Befragungstermin zu vereinbaren bzw. einen solchen

veranlassen. Die weitere Verzögerung ab dem 1. Juli 2020 war damit weder offenkundig

pandemiebedingt noch in erster Linie auf das Verhalten der ivorischen Behörde und des Klä-

gers zurückzuführen. Vielmehr wäre es (auch) an den zuständigen schweizerischen Behör-

Seite 6

den gewesen, umgehend Vorkehren zum Vollzug der Wegweisung zu treffen und die Wei-

terführung des Verfahrens zu beschleunigen. Ab dem 1. Juli 2020 wären zielführende Vor-

kehrungen der schweizerischen Behörden möglich gewesen, womit die Aufrechterhaltung

der Ausschaffungshaft ab diesem Zeitpunkt als unrechtmässig einzustufen ist. Daraus ergibt

sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli

2020 bis zur Entlassung am 24. August 2020. Im Folgenden gilt es, die Höhe der Entschädi-

gung festzulegen.

3.

3.1 Der Kläger macht geltend, es sei gerechtfertigt, die Höhe der Entschädigung auf Fr. 250.--

pro Tag anzupassen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Haft neben der

Verletzung des Beschleunigungsgebots auch aufgrund von bundesrechtswidrigen Haftbe-

dingungen rechtswidrig gewesen sei. Diesbezüglich verweist er auf die Urteile ERV 22 51

und ERV 22 53 vom 5. September 2022. Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis

zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin

Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu. Der Beklagte bringt dagegen

vor, dass der Kläger als illegal Anwesender grundsätzlich nur Anspruch auf Nothilfe hätte.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Umstand und die Dauer der Ausschaffungshaft

durch sein Verhalten wesentlich selbst verursacht habe.

3.2 Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs im Rahmen des Staatshaftungsrechts

wird die Praxis zur deliktsähnlichen Genugtuung herangezogen. Besteht eine öffentlich-

rechtliche Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit prozessualen Massnahmen, ist die

Genugtuung nach den zu Art. 49 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätzen festzulegen (HARDY

LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 65). Im Weiteren verweist auch Art. 265

Abs. 3 EG zum ZGB auf die Bestimmungen des OR. Im Rahmen der strafprozessualen

Bestimmungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 1 StPO, welche aus Art. 5 Abs. 5

EMRK abgeleitet ist, beurteilt sich der Genugtuungsanspruch ebenfalls nach den

allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts

1B_351/2012 E. 2.3.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit

der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu

befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung. Daher erscheint es

gerechtfertigt, im vorliegenden Fall für die Festlegung der Genugtuung die aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen übermässigen Inhaftierung

heranzuziehen, zumal der Kläger für den ursprünglich eingeklagten Anspruch von Fr. 200.-

pro Tag selbst auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 429 und 431 StPO verweist (Ziff.

46 der Klageschrift).

Seite 7

4.

4.1 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und

richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver-

letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des

Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines

Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1;

ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die

Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49). Im Fall

einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag

von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen,

welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV

289 E. 2.1.2 = Pra 113 (2024) Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Tagessatz ist nur ein

Kriterium, das es erlaubt, eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu

bestimmen. Dieser Betrag muss dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles

korrigiert werden (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der

freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Wenn sich die

rechtswidrige Haft über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine lineare Erhöhung des

Betrags, der bei kürzeren Inhaftierungen gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache

der Verhaftung und Inhaftierung bei der Beurteilung des von der inhaftierten Person erlittenen

Schadens in jedem Fall genau so ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer, um die

erlittene Schädigung einzuschätzen. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher

angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV

339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). Bei der

Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf

das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Auch die

Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium sein (BGE

149 IV 289 E. 2.1.4).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Genugtuung die

Lebenshaltungskosten am Wohnort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders

grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen (BGE 125 II 554

E. 4a). Sofern der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und so-

zialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung

nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4). Wenn bei der Be-

rechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebens-

haltungskosten berücksichtigt werden müssen, darf jedoch nicht schematisch nach dem Ver-

hältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragsstellers zu denjenigen in der

Seite 8

Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden. Andernfalls würde

die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a). Gestützt auf diese

Grundsätze liess das Bundesgericht bspw. eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80%

zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings

gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, wobei der Refe-

renzbetrag auf Fr. 100.-- festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshal-

tungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde). In einem

Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen

Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bun-

desgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten

in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr

20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom

18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Leiturteil

BGE 149 IV 289 wiederum im Fall eines algerischen Staatsangehörigen bestätigt, wo es

zudem zuliess, dass der Referenzbetrag von Fr. 70.00 mangels nachhaltiger Auswirkungen

der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Inhaftierten um die Hälfte auf

Fr. 35.-- gekürzt wurde.

4.3 Im vorliegenden Fall gibt der Kläger an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Gegen ihn

liegen ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid auf sein Asylgesuch und eine Wegwei-

sungsverfügung vor. Folglich ist er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimat-

land zurückzukehren. Abgesehen von seiner fehlenden Kooperation sind gegenwärtig keine

Umstände ersichtlich, die einer Ausreise in die Elfenbeinküste entgegenstehen könnten. Im

Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei

der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu

berücksichtigen. Aktuell ist das BIP in der Elfenbeinküste pro Einwohner ungefähr 36-mal

tiefer als in der Schweiz (Elfenbeinküste - BIP pro Kopf bis 2028 | Statista und Schweiz -

Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 2022 | Statista; abgerufen am 17. Mai 2024). Insofern

erscheint es angemessen, den Referenzbetrag für den Kläger auf Fr. 50.00 pro Tag

festzusetzen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger wegen Missachtung eines

rechtskräftigen Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest-

genommen wurde. Mitunter musste er mit einer Inhaftierung und Ausschaffung rechnen,

womit kein Haftschock ersichtlich ist, welcher allenfalls durch eine Entschädigung

auszugleichen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit seiner Ankunft

in der Schweiz in einer illegalen Situation befindet. Daher veränderten sich die

Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise, wie

dies bei einer in der Schweiz wohnhaften Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die

Freiheit entzogen wurde. Der Kläger verfügt ausserdem in der Schweiz weder über eine

Seite 9

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/374615/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-der-elfenbeinkueste/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

Arbeitsstelle noch eine eigene Familie oder engere lokale Kontakte, womit davon

auszugehen ist, dass sich seine Lebensumstände durch die übermässige Inhaftierung in

beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2). Im Weiteren substantiiert der Kläger nicht, dass

er durch die Inhaftierung besonders schlechte Erfahrungen gemacht hat und ihm dadurch

besonderes Leid zugefügt worden wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts

2C_994/2021, a.a.O., E. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, den

Referenzbetrag von Fr. 50.-- pro Tag um die Hälfte auf Fr. 25.-- zu kürzen.

4.4 Daran vermögen auch die neuen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, wonach der

Tagesansatz aufgrund bundesrechtswidriger Haftbedingungen um Fr. 50.-- pro Tag zu

erhöhen sei. Der massgebende Art. 81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des

Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge

um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt. Pandemiebedingte

Einschränkungen wären im Übrigen auch bei einer besonderen Hafteinrichtung im Sinne von

Art. 81 Abs. 2 AIG erforderlich gewesen und lagen nicht in der Verantwortung der kantonalen

Ausschaffungsbehörde. Der Kläger unterlässt es denn auch, allfällige durch die

Haftbedingungen entstandene immaterielle Nachteile, welche nicht auf die Pandemie

zurückzuführen waren, substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (LANDOLT, a.a.O., Rz.

666).

5. Zusammenfassend ist dem Kläger damit in teilweiser Gutheissung der Klage für den Zeit-

raum vom 1. Juli 2020 bis zum 24. August 2020 und somit für 55 Tage eine Entschädigung

in der Höhe von Fr. 25.-- pro Tag zuzusprechen, woraus sich eine Entschädigung insgesamt

von Fr. 1'375.-- ergibt. Dieser Betrag ist ab dem 1. Juli 2020 mit 5% zu verzinsen (BGE 129

IV 149 E. 4). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abge-

schrieben wird.

6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Ober-

gericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen

Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend unterliegt der Kläger angesichts der beantragten

Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- fast vollständig. Damit sind ihm die vollen Gerichts-

kosten aufzuerlegen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020,

Rz. 3640). Insgesamt erscheint dabei eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen

(Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse zu belasten, wobei der Kläger im

Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3

Seite 10

VRPG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht auch kein Anspruch des

Klägers auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720).

7. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der

Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem

notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer

(Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder

pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT).

Rechtsanwältin AA., welche den Kläger vertrat, hat im Verfahren O4V 20 30 eine Kostennote

in der Höhe von Fr. 4'336.30 eingereicht, wobei sie von einem eigenen Aufwand von 12.5

Stunden und einem Aufwand von 15.5 Stunden ihrer Praktikantin ausging, was zeitlich für

dieses Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Dazu macht sie Stundenansätze

von Fr. 220.-- und Fr. 100.-- geltend (act. 2/22; act.6), wobei der Stundenansatz von Fr. 220.-

- gemäss Art. 24 Abs. 1 AT auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein Honorar von

Fr. 4050.-- Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 16.30 sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer,

was zu einer Entschädigung von Fr. 4'379.50 führt. Für die Ausarbeitung der Stellungnahmen

im vorliegenden Verfahren hat RA AA. Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.--

mit einem Aufwand von 5.1 Stunden eingereicht, bei welchen der Stundenansatz wiederum

auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 9.30 sowie 8% für die

Mehrwertsteuer für das Jahr 2024, woraus sich eine zusätzliche Entschädigung von

Fr. 1'221.80 ergibt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'601.30. Diese wird

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wobei

der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist

(Art. 25 Abs. 3 VRPG)

8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-

schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57

VRPG kann auch den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbin-

dung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da sich der

Beklagte durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von

Fr. 100.-- zuzusprechen.

Seite 11

Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 29'750.-- als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine

Entschädigung von Fr. 1'375.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Dem Kläger wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungs-pflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird seine

Rechtsvertreterin AA. zulasten der Staatskasse mit Fr. 5'601.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu

bezahlen.

6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde

- Staatsekretariat für Migration, eingeschrieben

nach Rechtskraft an:

- das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 24. Mai 2024

Seite 12

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Urteil vom 23. Mai 2024

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer

Oberrichter E. Graf, P. Louis

Obergerichtsschreiber D. Hofmann

Verfahren Nr. O4V 23 29

Ort des Entscheids Trogen

Kläger A. (Aufenthaltsort unbekannt)

vertreten durch: RA AA.

Beklagter Kanton Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude

Obstmarkt 3, 9102 Herisau

vertreten durch: Departement Inneres und Sicherheit,

Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand Staatshaftung

Neubeurteilung nach Rückweisung durch das Bundesgericht

gemäss Urteil 2C_994/2021 vom 14. November 2023

Rechtsbegehren

a) des Klägers:

1. Dem Kläger sei eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000 zuzüglich Zins von 5% seit

dem 24.10.2019 zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Umfang der beiliegenden Honorarnote

zulasten des Staates.

b) des Beklagten:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

Sachverhalt

A. A., geboren am xx.xx.xxxx, ist gemäss eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 17. September 2018 von Spanien in die Schweiz ein und stellte in Chiasso einen

Asylantrag. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 (act. O4V 20 33/6/196) trat das Staats-

sekretariat für Migration (SEM) aufgrund der Zuständigkeit Spaniens nicht auf das Asyl-

gesuch von A. ein, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch als Staatsangehöriger von Guinea

ausgab. Gleichzeitig wurde er nach Spanien weggewiesen. Am 8. Januar 2019 (act. O4V 20

33/6/161) verfügte das SEM ein Einreiseverbot, wonach A. das Betreten der Schweiz bis

zum 16. Januar 2022 untersagt wurde. Dessen Ausschaffung nach Spanien erfolgte am

17. Januar 2019 (act. O4V 20 33/6/151).

B. Am 20. Oktober 2019 wurde A. durch die Kantonspolizei Genf angehalten und wegen

Missachtung des Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest-

genommen. Am 22. Oktober 2019 wurde er dem Amt für Inneres, Abteilung Migration, von

Appenzell Ausserrhoden zum Vollzug der Überführung nach Spanien zugeführt (act. O4V 20

33/6/133). Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs verfügte das Amt für Inneres am

24. Oktober 2019 (act. O4V 20 33/6/111) die Dublin-Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember

2019. Nachdem die spanischen Behörden die erneute Übernahme von A. im Rahmen des

Dublin-Verfahrens abgelehnt hatten, verfügte das Amt für Inneres am 8. November 2019 (act.

O4V 20 33/6/79), dass A. zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Guinea bis zum

30. April 2020 in Ausschaffungshaft genommen werde. Diese Verfügung wurde vom Einzel-

richter des Obergerichts Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 9. November 2019

(act. O4V 20 33/6/73) bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Seite 2

C. Am 4. Dezember 2019 gab A. anlässlich einer Befragung durch eine guineische Delegation

an, in Wahrheit G. zu heissen und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein (act. O4V

20 33/6/56). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. O4V 20 33/6/46) verlängerte die

Abteilung Migration die Ausschaffungshaft bis zum 30. Oktober 2020. Auch diese Verfügung

wurde vom Einzelrichter des Obergerichts mit Urteil vom 24. April 2020 (act. O4V 20 33/6/43)

bestätigt, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

D. Am 12. August 2020 (act. O4V 20 33/6/18) liess A. beim Obergericht ein Haftentlassungs-

gesuch stellen. Gleichzeitig beantragte er, festzustellen, dass die Aufrechterhaltung und Ver-

längerung der Ausschaffungshaft ab dem 22. März 2020 unrechtmässig gewesen sei. Mit

Urteil vom 24. August 2020 (act. O4V 20 33/6/7) ordnete der Einzelrichter des Obergerichts

an, A. umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei er auf das Feststellungsbegehren nicht

eintrat.

E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (act. O4V 20 33/1) liess A. (im Folgenden: Kläger), ver-

treten durch Rechtsanwältin AA., Staatshaftungsklage beim Obergericht Appenzell

Ausserrhoden erheben, wobei er oben genannte Anträge stellte.

F. Am 20. Oktober 2020 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei-

ständung in der Person von Rechtsanwältin AA. gewährt (act. O4V 20 33/4).

G. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (act. O4V 20 33/13) wies das Obergericht die Klage ab.

H. Dagegen liess der Kläger mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. O4V 20 33/13)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben mit den

Anträgen das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 aufzuheben und dem Kläger

eine Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober

2019 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht

zurückzuweisen.

I. Mit Urteil vom 14. November 2023 (act. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise

gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab.

J. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (act. 2) gab die Verfahrensleitung den Beteiligten

Gelegenheit, sich zur Höhe der Entschädigung vernehmen zu lassen. Dazu liess sich der

Kläger mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (act. 4) vernehmen, wobei er die ursprüngliche

Seite 3

Entschädigungsforderung auf Fr. 31'250.-- reduzierte. Der Beklagte liess sich mit Schreiben

vom 26. Januar 2024 (act. 6) vernehmen mit den Anträgen, dem Kläger eine Entschädigung

für die unrechtmässige Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft vom 1. August 2020 bis

zum 24. August 2020 in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen und die Klage im

Übrigen abzuweisen. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2024 (act.

9) und des Klägers vom 17. Februar 2024 (act. 10).

K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts

2C_994/2021 vom 14. November 2023 - Folgendes in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Genugtuungsfor-

derung von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 auf Fr. 31'250.--

zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020, womit er die Klage im Umfang von

Fr. 29'750.-- zurückzog. In diesem Umfang ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1 Mit Urteil vom 15. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers

gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 20 33 vom 28. Oktober 2021 teilweise

gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht

zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht kam dabei in

E. 8 zum Schluss, dass sich die Ausschaffungshaft des Klägers zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots als teilweise widerrechtlich erweise, womit das Gemeinwesen

gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe. Begründet

wird diese Schlussfolgerung in E. 5.5 und 6 des Urteils: Gemäss den verbindlichen

Feststellungen des Obergerichts hätten die kantonalen Behörden betreffend die

Papierbeschaffung bzw. Identifikation des Klägers am 4. März 2020 beim SEM nachgefragt,

ob bzw. wann im Jahr 2020 eine Befragung mit einer ivorischen Delegation in Planung sei.

Das SEM habe darauf zur Antwort gegeben, dass eine zentrale Befragung im Juni oder Juli

2020 geplant sei. Zwar habe die Elfenbeinküste danach Ende März 2020 ihre Grenzen

geschlossen, doch sei zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, wie sich die Corona-

Pandemie entwickeln würde; der internationale Luftverkehr habe auch ab dem 1. Juli 2020

wieder aufgenommen werden können. Unter Würdigung dieser Umstände habe im Zeitpunkt

der Haftverlängerung vom 22. April 2020 jedenfalls (noch) davon ausgegangen werden

dürfen, dass die geplanten zentralen Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in

Seite 4

Aussicht standen und dass bis nach deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug

– trotz der (vorübergehenden) coronabedingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein

würde. Der Kläger bringe allerdings zurecht vor, dass die Behörden in der Folge untätig

geblieben seien und das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Das Obergericht sei davon

ausgegangen, dass die ivorischen Behörden, das SEM und der Kläger für die Verzögerungen

ab dem 5. März 2020 verantwortlich gewesen seien. Für die Frage, ob die Aufrechterhaltung

der Haft Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verletzt sei, sei es aber unerheblich, welche schweizerische

Behörde (Bund, Kanton) die Verzögerung zu verantworten habe (BGE 139 I 206 E. 2.3).

Auch könne es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, dass der Kläger nicht früher

ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Aufgrund der Untätigkeit der Behörden sei folglich

von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen; entsprechend habe die

Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f. EMRK verstossen, womit

der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen

grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das

Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der

unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben.

2.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass unbestritten sein dürfte, dass das Bundesgericht

die Haft ab dem 22. April 2020 als rechtswidrig eingestuft habe und somit ab diesem Tag

eine Entschädigung geschuldet werde. Der Beklagte hält dagegen, dass das Bundesgericht

den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt habe. Es könne

davon ausgegangen werden, dass ohne das Verhalten des Klägers eine Befragung mit der

(möglicherweise) tatsächlich für den Kläger zuständigen ivorischen Delegation ein halbes

Jahr früher hätte stattfinden können. In der gegebenen Situation habe das Migrationsamt,

das nicht auf die Mitwirkung des Klägers habe bauen können, einzig den Ausgang der zent-

ralen Befragung abwarten können, auf deren Vereinbarung und Verlauf habe es keinen Ein-

fluss gehabt. Zum Vorwurf gereichen könne ihm höchstens, dass es nach Verstreichen des

angegebenen Zeitraums, in dem die Befragung hätte stattfinden sollen (Juni/Juli 2020), nicht

unter Verweis auf die durch Zeitverlauf entstandene Dringlichkeit nachgehakt habe. Ein Ent-

schädigungsanspruch könne damit frühestens ab dem 1. August 2020 bejaht werden.

2.3 Es ist mit dem Beklagten darin übereinzugehen, dass das Bundesgericht den Beginn der

Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt hat, würde doch ansonsten E. 6.3

letzter Satz des Urteils vom 14. November 2023 keinen Sinn ergeben, wonach die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese unter Bestimmung der Dauer der unrechtmäs-

sigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen habe. Das Bundesgericht

hat diesbezüglich festgehalten, dass im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 22. April 2020

jedenfalls (noch) davon habe ausgegangen werden können, dass die geplanten zentralen

Seite 5

Befragungen mit den ivorischen Behörden weiterhin in Aussicht standen und dass bis nach

deren Durchführung auch ein Wegweisungsvollzug – trotz der (vorübergehenden) coronabe-

dingten Einschränkungen – (wieder) möglich sein würde.

Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in E. 6.1 des Urteils

2C_994/2021 vom 14. November 2023 bestätigt wurde, gilt das Beschleunigungsgebot nur

als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf

den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selbst zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli

2016 E. 4.3; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2). Die mit der COVID-Pandemie ver-

bundene Verzögerung bei der Zusammenarbeit mit der ivorischen Behörde kann nicht den

schweizerischen Behörden angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom

4. Juni 2020 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass das Migrationsamt den Aus-

gang der Befragung durch die ivorische Behörde abwarten musste, um weitere Vorkehren

für den Vollzug der Wegweisung zu treffen, zumal der Beklagte die Mitwirkung konsequent

verweigerte. Ebenfalls unbestritten ist, dass das SEM bis zum Befragungstermin nur

beschränkt Einfluss auf das Verfahren hatte und auf das Mitwirken der ausländischen

Behörde angewiesen war. Solange der internationale Flugverkehr gesperrt war, ist

demzufolge nicht erkennbar, welche Vorkehrungen das Migrationsamt hätte vornehmen

sollen, um die Wegweisung zu beschleunigen. Die Verzögerung vom 22. April 2020 bis zum

30. Juni 2020 geht damit in erster Linie auf den nicht mitwirkenden Kläger und die

pandemiebedingte Situation zurück, welche bis zum 30. Juni 2020 sowohl eine Einreise der

ivorischen Behörde als auch die Vollstreckung der Ausschaffung verhinderten. Demzufolge

kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft des Klägers bis zum

30. Juni 2020 (Ende der Sperrung des internationalen Flugverkehrs) nicht als rechtswidrig

einzustufen ist, womit bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu

verneinen ist.

2.4 Anders sieht die Situation jedoch ab dem 1. Juli 2020 aus, als die Einreise der ivorischen

Behörde und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Wiederaufnahme des internationa-

len Flugverkehrs faktisch wieder möglich war. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr gesagt

werden, dass ein Nachfragen des Migrationsamts beim SEM betreffend Verfahrensstand

nichts gebracht hätte, und insbesondere wäre es am SEM gewesen, die ivorische Behörde

umgehend zu kontaktieren und einen Befragungstermin zu vereinbaren bzw. einen solchen

veranlassen. Die weitere Verzögerung ab dem 1. Juli 2020 war damit weder offenkundig

pandemiebedingt noch in erster Linie auf das Verhalten der ivorischen Behörde und des Klä-

gers zurückzuführen. Vielmehr wäre es (auch) an den zuständigen schweizerischen Behör-

Seite 6

den gewesen, umgehend Vorkehren zum Vollzug der Wegweisung zu treffen und die Wei-

terführung des Verfahrens zu beschleunigen. Ab dem 1. Juli 2020 wären zielführende Vor-

kehrungen der schweizerischen Behörden möglich gewesen, womit die Aufrechterhaltung

der Ausschaffungshaft ab diesem Zeitpunkt als unrechtmässig einzustufen ist. Daraus ergibt

sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli

2020 bis zur Entlassung am 24. August 2020. Im Folgenden gilt es, die Höhe der Entschädi-

gung festzulegen.

3.

3.1 Der Kläger macht geltend, es sei gerechtfertigt, die Höhe der Entschädigung auf Fr. 250.--

pro Tag anzupassen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Haft neben der

Verletzung des Beschleunigungsgebots auch aufgrund von bundesrechtswidrigen Haftbe-

dingungen rechtswidrig gewesen sei. Diesbezüglich verweist er auf die Urteile ERV 22 51

und ERV 22 53 vom 5. September 2022. Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis

zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin

Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu. Der Beklagte bringt dagegen

vor, dass der Kläger als illegal Anwesender grundsätzlich nur Anspruch auf Nothilfe hätte.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Umstand und die Dauer der Ausschaffungshaft

durch sein Verhalten wesentlich selbst verursacht habe.

3.2 Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs im Rahmen des Staatshaftungsrechts

wird die Praxis zur deliktsähnlichen Genugtuung herangezogen. Besteht eine öffentlich-

rechtliche Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit prozessualen Massnahmen, ist die

Genugtuung nach den zu Art. 49 Abs. 1 OR entwickelten Grundsätzen festzulegen (HARDY

LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 65). Im Weiteren verweist auch Art. 265

Abs. 3 EG zum ZGB auf die Bestimmungen des OR. Im Rahmen der strafprozessualen

Bestimmungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art. 431 Abs. 1 StPO, welche aus Art. 5 Abs. 5

EMRK abgeleitet ist, beurteilt sich der Genugtuungsanspruch ebenfalls nach den

allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts

1B_351/2012 E. 2.3.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit

der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu

befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung. Daher erscheint es

gerechtfertigt, im vorliegenden Fall für die Festlegung der Genugtuung die aktuelle

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen übermässigen Inhaftierung

heranzuziehen, zumal der Kläger für den ursprünglich eingeklagten Anspruch von Fr. 200.-

pro Tag selbst auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 429 und 431 StPO verweist (Ziff.

46 der Klageschrift).

Seite 7

4.

4.1 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und

richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Ver-

letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des

Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines

Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1;

ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die

Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49). Im Fall

einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag

von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen,

welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV

289 E. 2.1.2 = Pra 113 (2024) Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Tagessatz ist nur ein

Kriterium, das es erlaubt, eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu

bestimmen. Dieser Betrag muss dann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles

korrigiert werden (Dauer der Haft, Auswirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der

freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw.). Wenn sich die

rechtswidrige Haft über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine lineare Erhöhung des

Betrags, der bei kürzeren Inhaftierungen gewährt wird, nicht angemessen, da die Tatsache

der Verhaftung und Inhaftierung bei der Beurteilung des von der inhaftierten Person erlittenen

Schadens in jedem Fall genau so ins Gewicht fällt wie das Element der Dauer, um die

erlittene Schädigung einzuschätzen. Bei einer Haftdauer von mehreren Monaten ist es daher

angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV

339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1374/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.1). Bei der

Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf

das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Auch die

Gefängnisvergangenheit der betroffenen Person kann ein relevantes Kriterium sein (BGE

149 IV 289 E. 2.1.4).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Genugtuung die

Lebenshaltungskosten am Wohnort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders

grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen (BGE 125 II 554

E. 4a). Sofern der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und so-

zialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung

nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4). Wenn bei der Be-

rechnung einer Entschädigung für immaterielle Schäden ausnahmsweise niedrigere Lebens-

haltungskosten berücksichtigt werden müssen, darf jedoch nicht schematisch nach dem Ver-

hältnis der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Antragsstellers zu denjenigen in der

Seite 8

Schweiz oder annähernd nach diesem Verhältnis vorgegangen werden. Andernfalls würde

die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a). Gestützt auf diese

Grundsätze liess das Bundesgericht bspw. eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80%

zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings

gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, wobei der Refe-

renzbetrag auf Fr. 100.-- festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshal-

tungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde). In einem

Urteil zur Entschädigung für Überhaft eines algerischen Staatsangehörigen ohne festen

Wohnsitz, der von einer Landesverweisung in sein Herkunftsland betroffen war, hat das Bun-

desgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten

in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr

20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom

18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Leiturteil

BGE 149 IV 289 wiederum im Fall eines algerischen Staatsangehörigen bestätigt, wo es

zudem zuliess, dass der Referenzbetrag von Fr. 70.00 mangels nachhaltiger Auswirkungen

der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Inhaftierten um die Hälfte auf

Fr. 35.-- gekürzt wurde.

4.3 Im vorliegenden Fall gibt der Kläger an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Gegen ihn

liegen ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid auf sein Asylgesuch und eine Wegwei-

sungsverfügung vor. Folglich ist er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimat-

land zurückzukehren. Abgesehen von seiner fehlenden Kooperation sind gegenwärtig keine

Umstände ersichtlich, die einer Ausreise in die Elfenbeinküste entgegenstehen könnten. Im

Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei

der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu

berücksichtigen. Aktuell ist das BIP in der Elfenbeinküste pro Einwohner ungefähr 36-mal

tiefer als in der Schweiz (Elfenbeinküste - BIP pro Kopf bis 2028 | Statista und Schweiz -

Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 2022 | Statista; abgerufen am 17. Mai 2024). Insofern

erscheint es angemessen, den Referenzbetrag für den Kläger auf Fr. 50.00 pro Tag

festzusetzen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger wegen Missachtung eines

rechtskräftigen Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz fest-

genommen wurde. Mitunter musste er mit einer Inhaftierung und Ausschaffung rechnen,

womit kein Haftschock ersichtlich ist, welcher allenfalls durch eine Entschädigung

auszugleichen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit seiner Ankunft

in der Schweiz in einer illegalen Situation befindet. Daher veränderten sich die

Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung nicht in gleicher Weise, wie

dies bei einer in der Schweiz wohnhaften Person der Fall gewesen wäre, der erstmals die

Freiheit entzogen wurde. Der Kläger verfügt ausserdem in der Schweiz weder über eine

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https://de.statista.com/statistik/daten/studie/374615/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-der-elfenbeinkueste/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14451/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-der-schweiz/

Arbeitsstelle noch eine eigene Familie oder engere lokale Kontakte, womit davon

auszugehen ist, dass sich seine Lebensumstände durch die übermässige Inhaftierung in

beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts

6B_909/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.2.2). Im Weiteren substantiiert der Kläger nicht, dass

er durch die Inhaftierung besonders schlechte Erfahrungen gemacht hat und ihm dadurch

besonderes Leid zugefügt worden wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts

2C_994/2021, a.a.O., E. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, den

Referenzbetrag von Fr. 50.-- pro Tag um die Hälfte auf Fr. 25.-- zu kürzen.

4.4 Daran vermögen auch die neuen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, wonach der

Tagesansatz aufgrund bundesrechtswidriger Haftbedingungen um Fr. 50.-- pro Tag zu

erhöhen sei. Der massgebende Art. 81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des

Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge

um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt. Pandemiebedingte

Einschränkungen wären im Übrigen auch bei einer besonderen Hafteinrichtung im Sinne von

Art. 81 Abs. 2 AIG erforderlich gewesen und lagen nicht in der Verantwortung der kantonalen

Ausschaffungsbehörde. Der Kläger unterlässt es denn auch, allfällige durch die

Haftbedingungen entstandene immaterielle Nachteile, welche nicht auf die Pandemie

zurückzuführen waren, substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (LANDOLT, a.a.O., Rz.

666).

5. Zusammenfassend ist dem Kläger damit in teilweiser Gutheissung der Klage für den Zeit-

raum vom 1. Juli 2020 bis zum 24. August 2020 und somit für 55 Tage eine Entschädigung

in der Höhe von Fr. 25.-- pro Tag zuzusprechen, woraus sich eine Entschädigung insgesamt

von Fr. 1'375.-- ergibt. Dieser Betrag ist ab dem 1. Juli 2020 mit 5% zu verzinsen (BGE 129

IV 149 E. 4). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abge-

schrieben wird.

6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Ober-

gericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen

Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend unterliegt der Kläger angesichts der beantragten

Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- fast vollständig. Damit sind ihm die vollen Gerichts-

kosten aufzuerlegen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020,

Rz. 3640). Insgesamt erscheint dabei eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen

(Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse zu belasten, wobei der Kläger im

Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3

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VRPG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht auch kein Anspruch des

Klägers auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720).

7. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der

Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem

notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer

(Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder

pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT).

Rechtsanwältin AA., welche den Kläger vertrat, hat im Verfahren O4V 20 30 eine Kostennote

in der Höhe von Fr. 4'336.30 eingereicht, wobei sie von einem eigenen Aufwand von 12.5

Stunden und einem Aufwand von 15.5 Stunden ihrer Praktikantin ausging, was zeitlich für

dieses Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Dazu macht sie Stundenansätze

von Fr. 220.-- und Fr. 100.-- geltend (act. 2/22; act.6), wobei der Stundenansatz von Fr. 220.-

- gemäss Art. 24 Abs. 1 AT auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Damit ergibt sich ein Honorar von

Fr. 4050.-- Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 16.30 sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer,

was zu einer Entschädigung von Fr. 4'379.50 führt. Für die Ausarbeitung der Stellungnahmen

im vorliegenden Verfahren hat RA AA. Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'122.--

mit einem Aufwand von 5.1 Stunden eingereicht, bei welchen der Stundenansatz wiederum

auf Fr. 200.-- zu kürzen ist. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 9.30 sowie 8% für die

Mehrwertsteuer für das Jahr 2024, woraus sich eine zusätzliche Entschädigung von

Fr. 1'221.80 ergibt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'601.30. Diese wird

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wobei

der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist

(Art. 25 Abs. 3 VRPG)

8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent-

schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57

VRPG kann auch den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbin-

dung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da sich der

Beklagte durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von

Fr. 100.-- zuzusprechen.

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Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 29'750.-- als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine

Entschädigung von Fr. 1'375.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Dem Kläger wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungs-pflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird seine

Rechtsvertreterin AA. zulasten der Staatskasse mit Fr. 5'601.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu

bezahlen.

6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde

- Staatsekretariat für Migration, eingeschrieben

nach Rechtskraft an:

- das Amt für Finanzen (separates Formular), interne Post

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 24. Mai 2024

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